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Generalkonsulat des Königreiches der Niederlande
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Schengener Abkommen

Seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens am 26. Mai 1995 genügt ein gültiges Schengen-Visum oder ein Aufenthaltstitel wie eine

  • Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
  • Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG
  • Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland
  • Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland
  • Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland
für Reisen in der Bundesrepublik Deutschland, in die folgenden Länder ohne separates Visum für jedes Land, mit einer Gesamtdauer von maximal drei Monaten:
  • Benelux-Länder: Belgien, Niederlande, Luxemburg
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Österreich
  • Portugal
  • Skandinavien: Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden
  • Spanien

Sowohl das Schengen-Visum als auch der Aufenthaltstitel müssen über den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland hinaus gültig sein.

Ausgeschlossen von einer visumfreien Einreise in die Schengenstaaten sind Personen, die folgende Dokumente besitzen:

  • Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber

Siehe auch


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Last update: 02-05-2010 • www.niederlandeweb.de

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